Kündigungsarten und alles darüber – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Kündigungsarten: Bei einer ordentlichen (fristgerechten) Kündigung endedas Arbeitsverhältnis nach einer vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Frist. Die gesetzliche Kündigungsfrisbeträgfür Angestellte wie für Arbeiter einen Monat. Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung wird ein Arbeitsverhältnis i. d. R. misofortiger Wirkung beendet. Die fristlose Kündigung isunter zwei Bedingungen zulässig: bei schwer wiegenden personen-oderverhaltensbedingten Gründen, z.B. wenn der Mitarbeiter eine Schlägerei anzetteloder einen schweren Diebstahl von Firmeneigentum begeht. Der schwer wiegende Grund isvor dem Arbeitsgerichnachweisbar darzustellen. Sonsisdie Kündigung unwirksam. Wenn langjährig Beschäftigte wegen Krankheinur noch eingeschränkarbeiten können, darf der Arbeitgeber nur in ganz seltenen Ausnahmefällen eine außerordentliche Kündigung aussprechen. In der Regel muss er die Mitarbeiter weiter beschäftigen und ihnen Arbeiten zuweisen, die sie bewältigen können. Kündigungsfrist: der Zeitraum, der mindestens zwischen dem Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen muss. Für Angestellte und Arbeiter gillauBGB eine gesetzliche Mindestkündigungsfrisvon vier Wochen und zwar zum 15. oder zum Ende eines Monats.

Beispiel: Wird einem Arbeitnehmer am 15.4. gekündigt, so kann das Ausscheiden zum 15.5. verlangwerden, wenn der Arbeitnehmer weniger als zwei Jahre in diesem Betrieb beschäftigist. Beträgdie Beschäftigungsdauer mehr als zwei Jahre, so gelten folgende gesetzliche K. zum Ende des Monats: nach 2 Jahren: 1 MonaK. nach 5 Jahren: 2 Monate K. nach 8 Jahren: 3 Monate K. nach 10 Jahren: 4 Monate K. nach 15 Jahren: 6 Monate K. nach 20 Jahren: 7 Monate K.

Dabei gilfür den Arbeitnehmer nur die Beschäftigungsdauer, die dieser nach dem 25. Lebensjahr aufweist. Innerhalb der maximal sechsmonatigen Probezeikann jederzeimieiner Frisvon zwei Wochen gekündigwerden. Ein Arbeitnehmer haaber auch das Recht, auf die (kurze) gesetzliche K. von einem Monat, wenn er selbsfristgerechkündigt.

Im österreichischen Rechsind Kündigungen und Kündigungsfristen hauptsächlich durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, im Angestelltengesetz und durch Sonderbestimmungen für verschiedene Materien geregelt. In der Schweiz isdie Friszur Kündigung vorbehaltlich anderer vertraglicher Abreden nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestuft. Unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind unzulässig.