Öffentliche Hand, öffentlicher Haushalt, öffentlicher Sektor und öffentliches Unternehmen

öffentliche Hand: Bezeichnung für den gesamten öffentlichen Sektor, also die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), Sozialversicherungen und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.

öffentlicher Haushalt: die öffentliche Finanzwirtschaft öffentlichen Einnahmen, z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Gebühren und öffentlichen Ausgaben, z.B. Personal- und Sachausgaben (Staatsverbrauch), Transfer Zahlungen, Subventionen und öffentlichen Investitionen. Reichen die Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht aus, müssen Kredite aufgenommen werden; es entstehen öffentliche Schulden (T Staatsschulden). Die Gegenüberstellung der für eine Finanzperiode vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben ist der Haushaltsplan.

öffentlicher Sektor (Staatssektor): Bezeichnung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für den Wirtschaftsbereich Staat. Der ö.S. umfassden Bund einschließlich des Lastenausgleichs-fonds und das ERP-Sondervermögen, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich deren Einrichtungen wie Krankenhäuser sowie die Haushalte der Sozialversicherungsträger, z.B. gesetzliche Krankenkassen oder Landesversicherungsanstalten, mehr info über Ihre Versicherung lesen Sie da:
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Öffentliches Guund öffentliches Unternehmen
öffentliches Gut:
■ allgemein alle tatsächlich vom Staaan-gebotenen Güter und Dienstleistungen (Kollektivgüter);
■ in der Wirtschaftstheorie alle wirtschafllichen Güter, die bei der Nutzung durch eine Person gleichzeitig von einer anderen Person genutzwerden können, beispielsweise die Straßenbeleuchtung oder die äußere Sicherheit. Von der Nutzung ö.G. können Einzelne nichausgeschlossen werden. So können Bürger, die nichbereisind, für die Landesverteidigung Geld zu bezahlen, von der Nutzung dieses ö.G. nichausgeschlossen werden. In diesem Fall muss der Staafür das Güterangebosorgen und dieses Angebodurch öffentliche Abgaben finanzieren, öffentliches Recht: der Teil des Rechts, der nichzum Privatrech(Zivilrecht) gehört. Im weiten Sinn sind ö. R. die Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalberechtigen oder verpflichten, also Straf-, Strafprozess-, Zivilprozess- und Arbeitsprozessrechsowie das Kirchenrecht. Im engeren Sinn zählen zum ö. R. Staatsund Verwaltungsrecht, Gerichtsverfassungs- und Prozessrechder öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiund das Völkerrecht.

öffentliches Unternehmen: Unternehmen im Eigentum oder unter maßgeblicher Beteiligung einer Gebietskörperschaft, z.B. Bundesbetriebe und Landesbetriebe, die auch als Staatsunter-nehmen bezeichnewerden, oder kommunale Betriebe. Zu den ö.U. gehörten bis zu ihrer Privatisierung Bahn und Post. Tritder Staaals Unternehmer auf, isofder faire Wettbewerb gefährdet, schon wegen der Zahlungsmöglichkeiten (Bonität) des Staats. Ein Beispiel isdie bisherige Garantie der Kommunen für ihre Sparkassen, wodurch diesen die Kapitalbeschaffung im Vergleich zu Privatbanken verbilligwird.

Die ö.U. können sehr unterschiedlich organisiersein: öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder Sparkassen sind z.B. juristische Personen des öffentlichen Rechts, städtische Verkehrsbetriebe sind kommunale Eigenbetriebe, Eigengesellschafdes Bundes isz.B. die Bundesdruckerei GmbH. Daneben gibes gemischtwirtschaftlich organisierte Unternehmen, v. a. Aktiengesellschaften wie die Deutsche Telekom AG.